EU-Richtlinie über barrierefreies Webdesign der Webangebote öffentlicher Stellen
Im Dezember 2016 wurde die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung auf Bundesebene im Juli 2018 durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Die EU-Richtlinie 2102 verpflichtet öffentliche Stellen von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu barrierefreien Webangeboten.
Verwaltungen sowie Gerichte, Polizeistellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten oder Bibliotheken, etc. müssen sich um die Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und Apps kümmern. Ausgenommen sind lediglich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und in Teilen Schulen, Kindergärten und Krippen.
Auftritte, die nach September 2018 veröffentlicht wurden, müssen ab September 2019 zugänglich gestaltet sein, bereits bestehende Websites ab September 2020.
Die Richtlinien für Barrierefreiheit definieren die Web Content Assesibility Guidelines (WCAG) 2.1 mit insgesamt 78 Erfolgskriterien. Zur Umsetzung der Richtlinien in Deutschland wurde die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 zuletzt im Februar 2022 angepasst.
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